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Satzung
§ 1
Name, Sitz / Eintragung
- Der Name des Vereins ist: Verein zur Förderung des Krankenhauses St. Elisabeth,
Dillingen (Donau) e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 89407 Dillingen (Donau), Ziegelstr. 38.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dillingen eingetragen. Die
Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand etwaigen formalen Beanstandungen
des Registergerichtes abzuhelfen. Nachfolgende Satzung wurde in der
Gründungsversammlung am 14.06.1999 beschlossen.
Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
- die Förderung und der Erhalt des Krankenhauses St. Elisabeth in Dillingen (Donau)
- der Ausbau des medizinischen Angebotes
- die Verwendung von Spenden, Beiträgen oder Gegenständen aller Art für den zu
fördernden Zweck
- die Durchführung von Vorhaben und Veranstaltungen, wie Vorträge, medizinische
Forschungsbeiträge zur Förderung des Vereinszwecks.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist überparteilich, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein verfolgt keine Wirtschaftlichen Zwecke, er ist selbstlos tätig. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie erhalten für ihre Tätigkeit zur
Verfolgung des Vereinszweckes auch keine Vergütung. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
Die Mitgliedschaft endet:
- für natürliche Personen mit dem Tode, für juristische Personen mit deren Auflösung;
- durch jederzeitige schriftliche Austrittserklärung eines Vereinsmitglieds gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
mit einer Frist von zwei Monaten erklärt werden;
- durch Ausschluss
§5
Ausschluss eines Mitglieds
- Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen
a) wenn dieses das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
b) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragsverpflichtung nicht
nachkommt,
c) aus einem anderen schwerwiegenden Grund.
- Der Vorstand hat dem Mitglied vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
- Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§6
Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7
Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
c) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d) die Änderung der Satzung und des Vereinszweckes,
e) die Entscheidungen über Anträge von Mitgliedern, die spätestens 1 Woche vor der Mit-gliederversammlung beim Vorstand eingereicht worden sind, bei Satzungsänderungen und Änderung der Mitgliedsbeiträge beträgt die Frist 14 Tage.
f) die Festlegung der Mitgliederbeiträge.
- Die Mitglieder werden jährlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden des
Vorstandes zur Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Zwischen Einladung und
Tag der Mitgliederversammlung sollen 14 Tage liegen.
- Die Mitgliederversammlungen finden am Sitz des Vereins statt.
- Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine
andere Mehrheit ausdrücklich vorschreiben.
- Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches
Protokoll zu erstellen. Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§8
Vorstand
- Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht die Mitgliederversammlung
zuständig ist, vom Vorstand besorgt.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister sowie drei Beisitzern.
- Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden; es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand wird für vier
Geschäftsjahre gewählt. Unabhängig davon führt er sein Amt bis zur Wahl eines neuen
Vorstands weiter. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann sich
dieser durch Zuwahl ergänzen. Über die Bestätigung dieser Wahl entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung. Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Vorstandsmitglied
nur aus wichtigem Grunde abberufen werden.
§9
Mitgliedsbeiträge und Spenden
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Er ist in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zu zahlen. Der Verein ist berechtigt Spenden, die dem Vereinszweck dienen, entgegenzunehmen.
§10
Verwendung der Mittel
Alle eingehenden Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck und für die Bestreitung der dazu notwendigen Ausgaben verwendet werden. Die Beantragung über die Verwendung der Mitte! erfolgt beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel mit 2/3 Mehrheit.
§11
Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Kasse und Rechnung des Vereins sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu überprüfen.
§12
Satzungsänderungen
- Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind
bei der Einberufung der Mitgliederversammlung zugleich mit der Tagesordnung
bekanntzugeben.
- Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
§13
Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Krankenhaus St. Elisabeth, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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