Satzung

§   1

Name, Sitz / Eintragung

  1. Der Name des Vereins ist: Verein zur Förderung des Krankenhauses St.  Elisabeth,
    Dillingen (Donau) e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 89407 Dillingen (Donau), Ziegelstr. 38.

  3. Der Verein  ist in  das Vereinsregister des Amtsgerichts  Dillingen  eingetragen.  Die
    Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand etwaigen formalen Beanstandungen
    des     Registergerichtes     abzuhelfen.     Nachfolgende     Satzung     wurde     in     der
    Gründungsversammlung am 14.06.1999 beschlossen.


§2

Zweck

Der Zweck des Vereins ist:

  1. die Förderung und der Erhalt des Krankenhauses St. Elisabeth in Dillingen (Donau)

  2. der Ausbau des medizinischen Angebotes

  3. die Verwendung von Spenden,  Beiträgen oder Gegenständen aller Art für den zu
    fördernden Zweck

  4. die Durchführung von Vorhaben  und  Veranstaltungen,  wie Vorträge,  medizinische
    Forschungsbeiträge zur Förderung des Vereinszwecks.


§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist überparteilich, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein verfolgt keine Wirtschaftlichen Zwecke, er ist selbstlos tätig. Mittel des
    Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie erhalten für ihre Tätigkeit zur
    Verfolgung des Vereinszweckes auch keine Vergütung.  Es darf keine Person durch
    Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.


§4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. für natürliche Personen mit dem Tode, für juristische Personen mit deren Auflösung;

  2. durch jederzeitige  schriftliche  Austrittserklärung   eines  Vereinsmitglieds   gegenüber
    einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
    mit einer Frist von zwei Monaten erklärt werden;

  3. durch Ausschluss


§5

Ausschluss eines Mitglieds

  1. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen
    a)  wenn dieses das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
    b)   wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung  seiner Beitragsverpflichtung  nicht
    nachkommt,
    c) aus einem anderen schwerwiegenden Grund.
  2. Der Vorstand hat dem Mitglied vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu
    geben.
  3. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.


§6

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§7

Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    a)   die Wahl des Vorstandes

    b)   die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,

    c)   die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

    d)   die Änderung der Satzung und des Vereinszweckes,

    e)   die Entscheidungen über Anträge von Mitgliedern, die spätestens 1 Woche vor der Mit-gliederversammlung beim Vorstand eingereicht worden sind, bei Satzungsänderungen und Änderung der Mitgliedsbeiträge beträgt die Frist 14 Tage.

    f) die Festlegung der Mitgliederbeiträge.

  2. Die Mitglieder werden jährlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden des
    Vorstandes zur Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Zwischen Einladung und
    Tag der Mitgliederversammlung sollen 14 Tage liegen.

  3. Die Mitgliederversammlungen finden am Sitz des Vereins statt.

  4. Beschlüsse   in   der   Mitgliederversammlung   werden   mit   einfacher   Mehrheit   der
    anwesenden  Mitglieder gefasst,  soweit nicht diese  Satzung  oder das  Gesetz  eine
    andere Mehrheit ausdrücklich vorschreiben.

  5. Über  die  in   der   Mitgliederversammlung  gefassten   Beschlüsse  ist  ein   schriftliches
    Protok
    oll zu erstellen. Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§8

Vorstand

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht die Mitgliederversammlung
    zuständig ist, vom Vorstand besorgt.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
    Schriftführer, dem Schatzmeister sowie drei Beisitzern.
  3. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden
    Vorsitzenden;   es   besteht   Einzelvertretungsbefugnis.   Der   Vorstand   wird   für   vier
    Geschäftsjahre gewählt. Unabhängig davon führt er sein Amt bis zur Wahl eines neuen
    Vorstands weiter. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann sich
    dieser durch Zuwahl  ergänzen.  Über die  Bestätigung  dieser Wahl  entscheidet die
    nächste Mitgliederversammlung. Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Vorstandsmitglied
    nur aus wichtigem Grunde abberufen werden.


§9

Mitgliedsbeiträge und Spenden

Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Er ist in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zu zahlen. Der Verein ist berechtigt Spenden, die dem Vereinszweck dienen, entgegenzunehmen.


§10

Verwendung der Mittel

Alle eingehenden Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck und für die Bestreitung der dazu notwendigen Ausgaben verwendet werden. Die Beantragung über die Verwendung der Mitte! erfolgt beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel mit 2/3 Mehrheit.


§11

Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Kasse und Rechnung des Vereins sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu überprüfen.


§12

Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind
    bei   der   Einberufung   der   Mitgliederversammlung   zugleich   mit   der  Tagesordnung
    bekanntzugeben.
  2. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder erforderlich.


§13

Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Krankenhaus St. Elisabeth, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



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